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   RG, 20.10.1934 - V 208/34   

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RG, 20.10.1934 - V 208/34 (https://dejure.org/1934,394)
RG, Entscheidung vom 20.10.1934 - V 208/34 (https://dejure.org/1934,394)
RG, Entscheidung vom 20. Oktober 1934 - V 208/34 (https://dejure.org/1934,394)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Bedarf der Beurkundung nach § 313 BGB. eine Nebenabrede zu dem notariell beurkundeten Grundstückskauf, wonach der Käufer einem Pächter des Grundstücks für die von diesem eingegangene, im Kaufvertrage mitbeurkundete Verpflichtung zu sofortiger Räumung eine Vergütung zusagt?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 145, 246
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BGH, 29.01.2021 - V ZR 139/19

    Notarieller Grundstücksvertrag mit einer Gemeinde: Formwirksamkeit des Vertrages

    Dem Formzwang unterliegt der "Vertrag", d.h. alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Urteil vom 13. November 1953 - V ZR 173/52, LM Nr. 3 zu § 313 BGB; Urteil vom 20. Dezember 1974 - V ZR 132/73, BGHZ 63, 359, 361; Urteil vom 23. September 1977 - V ZR 90/75, BGHZ 69, 266, 268; Urteil vom 6. April 1979 - V ZR 72/74, BGHZ 74, 346, 348; Urteil vom 20. Juni 1980 - V ZR 84/79, NJW 1981, 222; Urteil vom 14. September 2018 - V ZR 213/17, ZfIR 2018, 395 Rn. 5; siehe auch schon RGZ 103, 295, 297; 145, 246, 247).
  • BGH, 07.12.2000 - IX ZR 330/99

    Formbedürftigkeit einer mit einer dritten Person vereinbarten Zusatzabrede bei

    Nur bei einer solchen Einheit hätte auch die zuletzt genannte Vereinbarung dem Formzwang gemäß § 313 BGB unterlegen (vgl. RGZ 145, 246, 248; BGHZ 101, 393, 396 f.; BGH, Urteil vom 16. September 1988 - V ZR 77/87, NJW-RR 1989, 198, 199).
  • BGH, 13.11.1953 - V ZR 173/52

    Rechtsmittel

    Reichsgerichts zu § 313 BGB die folgenden Leitsätze an: Dem Formzwang des § 313 BGB unterliegt der gesamte Veräußerungsvertrag, mithin alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt, insbesondere bei entgeltlichen gegenseitigen Veräußerungsverträgen auch diejenigen Abreden, welche die Gegenleistung des Erwerbers betreffen (RGZ 51, 179 [181]; 52, 1; 64, 35 [40]; 97, 219 [220]; 103, 295 [297]; 145, 246 [247]).

    Der Formzwang des § 313 BGB dürfe nicht gegen den Willen der Vertragschließenden über sein eigentliches Gebiet, das Grundstücksveräußerungsgeschäft, hinaus erstreckt werden (RGZ 145, 246 [247]).

    Anerkannt ist allerdings, daß Vereinbarungen zwischen dem Käufer und einem Dritten, die lediglich den Kaufabschluß ermöglichen und herbeigeführt haben, formfrei sind (RGZ 145, 246 [248]; WarnRspr 1912, 461 RG JW 1921, 524 3 ), und dieser Rechtssatz kann auch auf Vereinbarungen zwischen den Kaufvertragsparteien untereinander übertragen werden, wenn der Grundstückskauf von der Wirksamkeit dieser Vereinbarungen nicht abhängig sein sollte, sondern die Parteien lediglich darauf vertraut haben, daß der Grundstückskauf Zustandekommen werde (RG JW 1925, 2236; 1934, 3265 Nr. 1; Seuff Arch 94, 120).

  • BGH, 31.01.1961 - V ZR 6/60
    Dem Beurkundungszwang unterliegt der ganze Vertrag, also nicht nur die Veräußerungspflicht als solche oder die unmittelbar auf den Eigentumsübergang hinzielenden Abreden, sondern alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das schuldrechtliche Rechtsgeschäft zusammensetzt, insbesondere bei entgeltlichen Verträgen auch diejenigen Abmachungen, welche die Gegenleistung des zukünftigen Grundstückserwerbers betreffen (RGZ 145, 246, 247 f; Urteil des erkennenden Senats vom 13. November 1953, V ZR 173/52, LM BGB § 313 Nr. 3; Siebert/Schmidt, BGB 9. Aufl. § 313 Anm. 15).

    In Wirklichkeit gehört also auch das Darlehensversprechen zum Kaufpreis; es stellte nach dem in der privatschriftlichen Vereinbarung vom 1. August 1953 zum Ausdruck gelangten Willen der Vertragsschließenden einen Teil der Gegenleistung des Beklagten für den späteren Erwerb des Grundstücks dar und hätte deshalb auf jeden Fall mitbeurkundet werden müssen (RGZ 145, 246, 247).

  • BGH, 30.10.1953 - V ZR 134/52

    Rechtsmittel

    Derartige Sonderabmachungen, die den Kaufabschluß erst ermöglichen oder herbeiführen, sind vom Reichsgericht nur dann für formfrei erklärt worden, wenn sie zwischen einer Vertragspartei und einem Dritten abgeschlossen wurden (RG in WarnRspr. 1912 Nr. 419; in JW 1921, 524; RGZ 145, 246 [248]).

    Eine solche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien stünde aber in solch engem Zusammenhang mit dem Kaufvertrag, daß ein einheitliches Geschäft anzunehmen wäre, das im ganzen dem Formzwang des § 313 BGB unterliegen würde (RGZ 97, 219 [212]; 103, 295 [297]; 145, 246 [248]).

  • BGH, 08.03.1966 - V ZR 62/64

    Wirksamkeit von Vereinbarungen vor Abschluss eines Grundstücksgeschäfts -

    Vereinbarungen einer Vertragspartei mit einem Dritten sind demgegenüber regelmäßig formlos gültig, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie den Abschluß des Kaufvertrags erst ermöglicht und herbeigeführt haben oder durch den Kaufvertrag veranlaßt wurden (RGZ 145, 246, 248; RG WarnRspr 1912 Nr. 419; RG HRR 1928 Nr. 313).
  • VG Bayreuth, 27.07.2011 - B 4 K 09.870

    Nichtigkeit eines Erschließungsvertrags wegen Verstoß gegen Formvorschriften oder

    Allerdings sind Leistungen an Dritte auch bei bestehendem rechtlichen Zusammenhang der Vereinbarungen nur beurkundungspflichtig, wenn sie mit zu den Gegenleistungen gehören, die der Käufer gegenüber dem Verkäufer übernommen hat, d.h., wenn der Verkäufer, hier die Gemeinde, einen eigenen Anspruch auf Gewährung der Leistung an den Dritten, hier die Klägerin, hat (Reichsgericht, Urteil vom 20.10.1934, Az. V 208/34, RGZ 145, 246/248; seither st. Rspr., vgl. nur OLG Brandenburg, Urteil vom 05.12.1995, Az. 6 U 23/95, NJW-RR 1996, 978/979).
  • BGH, 14.11.1962 - V ZR 66/61

    Anfechtung eines Kaufvertrages - Anfechtung aus dem Gesichtspunkt der arglistigen

    Der Formzwang des § 313 BGB erstreckt sich vielmehr auf den schuldrechtlichen Vertrag in seiner Gesamtheit; alle einzelnen Vereinbarungen, aus denen dieser sich nach dem Willen der Beteiligten zusammensetzt, müssen beurkundet werden (RGZ 145, 246, 247 f; BGH LM BGB § 313 Nr. 3; Siebert/Schmidt, BGB 9. Aufl. § 313 Anm. 15).
  • BGH, 30.01.1961 - III ZR 215/59

    Verletzung der Amtspflicht eines Notars bei Mitwirkung an einem gescheiterten

    Jedoch sind Nebenabreden dann formfrei, wenn sie nach dem Willen der Beteiligten mit dem Veräußerungsgeschäft nicht so eng zusammenhängen, daß beide Geschäfte nur zusammen gelten sollen (vgl. RGZ 145, 246, 248; BGB-RGRK 11. Aufl. § 313 Anm. 30-32).
  • BGH, 19.05.1967 - V ZR 167/64

    Rechtliches Interesse an Feststellung der Verpflichtung zur Erteilung der

    Das Berufungsgericht ist dabei zu treffend von der Rechtsprechung ausgegangen, daß, wenn äußerlich voneinander getrennte Verträge abgeschlossen sind, zunächst eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, daß sie auch nach der Absicht der Parteien nicht als einheitlicher Vertrag, sondern als verschiedene Geschäfte gewollt sind und dies gerade durch die Trennung zum Ausdruck gebracht werden sollte, und daß zur Widerlegung dieser Vermutung nicht der Nachweis eines wirtschaftlichen Zusammenhangs und der gleichzeitige Abschluß der Geschäfte genügt (BGH NJW 1961, 1764 unter Bezugnahme auf RGZ 103, 295, 297/298; 145, 246, 248; vgl. auch Urteil des Senats vom 20. Mai 1966, V ZR 214/64, WM 1966, 899).
  • OLG Brandenburg, 05.12.1995 - 6 U 23/95

    Keine rechtliche Einheit zwischen einem Vertrag über die Abgeltung von

  • BGH, 07.03.1956 - V ZR 113/54

    Umstellung der Eigenmittel des Siedlungsträgers

  • BGH, 19.11.1964 - VII ZR 141/62

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.04.1958 - VIII ZR 104/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 10.07.1957 - V ZR 170/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.10.1953 - V ZR 99/52

    Rechtsmittel

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